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AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Bauleistungs- und Zahlungsbedingungen für Großüchen- und Objekteinrichtungen

I.    Geltungsbereich

a)    Die nachstehenden AGBs gelten gleichlautend für Vertragsbeziehungen mit der Firma Gastrogünstig, Bremer str. 158 in 21244 Buchholz i.d.N.

b) Die Angebote von Gastrogünstig richten sich ausschließlich an Unternehmer. 

c) Mit der Bekanntgabe dieser AGB treten unsere bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft; dies gilt auch für solche, die auf älteren Rechnungen o.ä. aufgedruckt sind.

II. Art und Umfang der Leistung

1. Angebote erfolgen freibleibend, sofern sich der Lieferer nicht durch schriftliche Erklärung ausdrücklich bindet. Enthält eine solche Bindungserklärung keine zeitliche Begrenzung, gilt eine Bindungsfrist von sechs Wochen ab Angebotsdatum.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben, sofern kein Auftrag erteilt wird. Gerätedarstellungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. dienen lediglich der Veranschaulichung und sind daher unverbindlich.

3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

4. Sind feste Einbauten in Gebäude (z. B. Entlüftungsanlagen, Kühlräume) Vertragsgegenstand, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, die beim Lieferer jederzeit eingesehen werden kann.

5. Auftragserteilungen und eventuelle Nebenabreden bedürfen der Textform.
 
III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in den Angeboten genannten Preise gelten ohne Montage, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Kommt es zum Vertragsabschluss, wird der Vergütungsanspruch des Lieferers wie folgt fällig: 1/3 mit Vertragsabschluss, 1/3 zwei Wochen vor dem vom Lieferer mitgeteilten Liefer- bzw. Montagebeginn und zu 1/3 nach Abnahme der Vertragsleistung. Alle Rechnungen des Lieferers sind unverzüglich und ohne Abzüge zahlbar.

4. Fehlen bei Lieferung Zubehörteile, Passstücke oder ähnliche, für die Gebrauchstauglichkeit der Geräte bzw. der Anlage nicht wesentliche Teile, ist der Kunde zu Einbehalten nur in Höhe des Wertes der fehlenden Teile berechtigt.

5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde – unbeschadet aller weitergehenden Ansprüche des Lieferers – Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn der von ihm geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt ist.

7. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt (z. B. vorläufiges Insolvenzverfahren) steht dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntwerden des Umstandes ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag zu.
 
IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist der Lieferer dazu berechtigt, die Geräte zurückzuholen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Sowohl in der Geltendmachung des Eigentumvorbehalts als auch in der Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag, der den Lieferer dazu berechtigt, die Sache herauszuverlangen.

3. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung oder im Falle der Vermischung mit anderem Eigentum erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von dem Lieferer gelieferten Sachen zu den neuen Sachen. Soweit zur Eigentumsverschaffung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, verpflichtet sich dieser zur Vornahme der Handlungen.
 
V. Lieferzeit

1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern der Lieferer nichts abweichendes schriftlich bestätigt. Derartige Bestätigungen verstehen sich ohne Montagezeiten.

2. Soweit ausnahmsweise verbindliche Fristen vereinbart sind, verlängern diese sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum bei vom Lieferer nicht zu vertretenden Verzögerungen wie Streik, Aussperrung, ausbleibende Zulieferungen, höhere Gewalt o. ä. Entsprechendes gilt, sofern technische oder kaufmännische Einzelheiten des Auftrages erst nach Auftragserteilung endgültig festgelegt werden.

3. Bei Lieferverzug des Lieferers muss der Kunde eine angemessene Nachfrist einräumen und die Ware annehmen, sofern diese zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist versandbereit gemeldet ist.

4. Die Einhaltung der Lieferzeit des Lieferanten setzt die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflichten des Kunden voraus. Hierbei handelt es sich insbesondere um das rechtzeitige zur Verfügung stellen von notwendig planungsrelevanten Unterlagen, behördlicher Genehmigungen, Freigaben von Planungen sowie etwaig vereinbarte Anzahlungen.
 
VI. Montageleistungen

1. Sind Montageleistungen schriftlich vereinbart, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

2. Vor Montagebeginn hat der Besteller befahrbare Eintransportwege bis zum Gebäude und ausreichend groß ausgebildete Eintransportöffnungen am Gebäude zu schaffen, sämtliche erforderliche Installationen fertigzustellen und die für die Montage benötigten Flächen besenrein bereitzustellen.
3. Das Verlegen von Leitungen und Anschließen an die Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt bauseits durch vom Kunden auf eigene Kosten zu beauftragende konzessionierte Unternehmen. Diese Arbeiten, sowie Abdichtungs-, Isolier-, Maurer-, Stemm-, Elektro-, Sanitär- und Maler arbeiten sowie bei Kücheninstallationen Tischlerarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des Lieferers.

4. Behördliche Genehmigungen hat der Bauherr selbständig und auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Lieferer rechtzeitig zu überlassen, dies gilt insbesondere für brandschutztechnische Auflagen. Dem Lieferer nichtschriftlich bekannt gegebene Behördenauflagen sind nicht Vertragsbestandteil.

5. Zusätzliche Anfahrten und Monteurstunden, die ohne Verschulden des Lieferers erforderlich werden, sind durch den Kunden gesondert zu vergüten. Änderungswünsche des Kunden sowie zusätzlich geforderte Leistungen wie z. B. Verblendarbeiten sowie das in diesem Zusammenhang erforderliche Montagematerial werden gegen Nachweis berechnet. Entsprechendes gilt für Änderungen auf Grund von nicht vorhersehbaren baulichen Gegebenheiten.

6. Nach Beendigung der Montage ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Er darf die Abnahme nicht verweigern, wenn Restarbeiten oder restliche Lieferungen ausstehen, die für die Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich sind. Mit Inbetriebnahme über einen Zeitraum von mindestens sechs Werktagen gilt die Anlage als abgenommen.
 
VII. Mängelansprüche

1. Die Frist für Mängelansprüche beträgt für gelieferte Geräte und Reparaturarbeiten zwölf Monate ab Übergabe der Geräte. Für Montagearbeiten und Werkleistungen des Lieferers gelten die in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Fristen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, vom Lieferer gelieferte Geräte und erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen. Beauftragt der Kunde einen Dritten mit der Mängelbehebung, ohne dem Lieferer dazu vorher Gelegenheit gegeben zu haben, geschieht dies auf Kosten des Kunden.

3. Liegt ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel vor, ist der Lieferer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zweimal fehl oder verzögert sie sich aus vom Lieferer zu vertretenden Gründen unangemessen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Hiervon ausgeschlossen sind bereits gebrauchte Liefergegenstände (Gebrauchtware).

4. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch den Lieferer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

5. Mängelansprüche können ohne Einfluss auf die Beweislast entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand übermäßig beansprucht, mit dafür nicht vorgesehenen Betriebsmitteln betrieben, nicht fachgerecht bedient, gepflegt, repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet wird. Gerätetypische Abnutzung rechtfertigt keinen Anspruch des Kunden.

VIII. Datenschutz

Der Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten ist die Firma Gastrogünstig/ David Hoffmann, Bremer Str. 158 in 21244 Buchholz i.d.N.
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und verarbeiten diese nur soweit diese für die Erbringung unserer Leistungen bzw. Abwicklung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist.

Um die Sicherheit Ihrer Daten auf unseren Webservern zu gewährleisten und um Bestellprozesse nachweisen zu können, werden auch Nutzungsdaten online erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen.  

Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur an für bestimmte Bereiche spezialisierte Unternehmen statt, wie es für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist. 

Wir bedienen uns darüber hinaus zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Wir behalten uns vor, auch Daten zum Zahlungsverhalten im Rahmen der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des sog. „Scoring“ zu verarbeiten. Dienstleister, die personenbezogene Daten für uns verarbeiten, wurden von uns sorgfältig ausgewählt und datenschutzrechtlich verpflichtet. Sie werden regelmäßig auf die Einhaltung der Pflichten Ihres Auftragsverarbeitungsvertrages bzw. der gesetzlicher Vorgaben zum Datenschutz kontrolliert. 

Soweit wir eine Einwilligung zur Verwendung von Daten von Ihnen einholen sollten, weisen wir darauf hin, dass Sie diese selbstverständlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Dazu wenden Sie sich bitte an die nachstehenden Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten. 
Bei weitergehenden Fragen zum Thema Datenschutz bzw. Erlangung einer Papierversion unserer ausführlichen Datenschutzhinweise wenden Sie sich bitte online oder schriftlich an:

Gastrogünstig

David Hoffmann

Bremer Str. 158

21244 Buchholz in der Nordheide

oder an datenschutz@gastrogünstig.de

IX. Gültigkeit, Gerichtsstand

1. Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn der Besteller auf seine Bedingungen verweist oder den Auftrag zu seinen Bedingungen bestätigt. Abweichende Vereinbarungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

2. Die vorstehenden Bedingungen sind gültig für die Firma Gastrogünstig

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so treten an deren Stelle solche Regelungen, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die damit erfolgte Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen aus.

4. Gerichtsstand ist Tostedt.